Kita- und Schulausfall haben im zweiten Jahr der Corona-Pandemie zu einer deutlichen Steigerung beim Kinderkrankengeld geführt: Bei der Lohnersatzleistung handelt es sich um eine Möglichkeit für Eltern, ihren Dienstausfall bei Lockdown, Quarantäne und Krankheit ihrer Kinder größtenteils zu kompensieren. Das Geld kann sich allerdings bei der Steuer bemerkbar machen. Was zu beachten ist.
Wie sich Kinderkrankengeld auf die Steuer auswirkt
Kinderkrankengeld wird steuerfrei ausgezahlt, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern auf ihrer Webseite erklärt. Zu einer Steuernachzahlung kann es demnach aber trotzdem führen: Wie auch andere Lohnersatzleistungen werde es bei der Steuerprogression berücksichtigt, also bei der Erhöhung des individuellen Steuersatzes. Dementsprechend kann es passieren, dass ein höherer Steuersatz fällig wird - und eine Nachzahlung droht.
Die Abgabe einer Steuererklärung sei dann verpflichtend, wenn "der Auszahlungsbetrag im Jahr 2021 einschließlich anderer Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- und Elterngeld über 410 Euro" liegt, erläutert der Verein weiter. Wieviel Kinderkrankengeld ausgezahlt wurde, übermittelten die Krankenkassen digital an die Finanzämter, weshalb es unbedingt unter den Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung eingetragen werden müsse.
Steigerung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021
Die Krankenkasse Barmer hat gegenüber der Deutschen Presse-Agentur konkrete Zahlen zum Kinderkrankengeld genannt: Laut einer Auswertung der Krankenkasse wurden bis September fast 892.000 Kinderkrankengeldtage in einem Wert von 56,7 Millionen Euro von der Barmer bewilligt. Darunter fielen sowohl die Betreuung in der Pandemie als auch Tage, an denen ein Kind krank ist.
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Im gesamten Vorjahr waren es nur 566.000 Tage. Im Jahr 2019 hatten sich die Kinderkrankengeldtage auf rund 698.000 summiert. Barmer-Chef Christoph Straub sprach von einer "echten Entlastung für Eltern" durch das Kinderkrankengeld.
Wieviele Kinderkrankentage darf man nehmen?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes. 2021 haben gesetzlich krankenversicherte Eltern pro versichertem Kind Anspruch auf 30 statt zuvor 20 Arbeitstage mit Kinderkrankengeld. Alleinerziehenden stehen 60 statt 40 Tage zu. Gibt es mehrere Kinder, besteht der Anspruch pro Elternteil für maximal 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für 130 Arbeistage. Die Ampel-Parteien wollen diese Regelung in das Jahr 2022 hinein verlängern.
(raer/mit dpa/afp)
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